header banner
Default

Wie kann ich meine Wallet zurückbekommen, wenn ich Geldwäsche, Vermögensarrest und Kryptowährung befürworte?


Table of Contents

    In einem vorangegangenen Rechtstipp haben wir Ihnen einige Grundlagen zu Kryptowährungen im Zusammenhang mit dem Strafrecht und dem Steuerstrafrecht erläutert. Da Kryptowährungen von den Strafverfolgungsbehörden mitunter nach wie vor als anrüchig angesehen werden, ist es nicht überraschend, dass sich auch die Anzahl entsprechender Strafverfahren zumindest subjektiv stark erhöht hat.

    In diesem Rechtstipp wollen wir uns daher etwas näher mit den Auswirkungen eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit Kryptowährungen und hier ganz konkret der vorläufigen Sicherstellung in Form von Beschlagnahme und Vermögensarrest befassen.

    1. Anlasstat Geldwäsche

    Die allermeisten Verfahren im Zusammenhang mit Kryptowährungen sind nach wie vor solche wegen des Verdachts der Geldwäsche. Geregelt in § 261 StGB, kann man die Geldwäsche nicht nur vorsätzlich und fahrlässig, sondern sogar leichtfertig begehen. Da die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO nur die auf tatsächlichen Umständen begründete Möglichkeit einer Straftat voraussetzt, kann man kaum ein Ermittlungsverfahren so einfach einleiten wie ein solches wegen des Verdachts der Geldwäsche.

    Praxistipp: Schon zur Prävention kann man aus strafrechtlicher Sicht daher nur zu allergrößter Vorsicht beim Handeln und der „Überweisung“ von und mit Kryptowährungen raten. Sogenannte „Finanzagenten“, die gegen eine kleine Provision die Weiterleitung von Kryptowährungen anbieten, geraten, genau wie beim Buchgeld, immer wieder in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Vgl. zum Mixen insoweit auch diesen Rechtstipp.

    2. Erste Anzeichen: Kontokündigung

    In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Beschuldigte zunächst Post von ihrer Bank bekommen, in der ihnen ohne erkennbaren Grund alle Konten gekündigt werden. Auf die Rückfrage bei der Bank erhält man regelmäßig keine Auskunft und erst Tage später wird durch eine Durchsuchung oder die Zustellung von Pfändungsanordnungen der Staatsanwaltschaft klar, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren geführt wird.

    Praxistipp: Wenn man von einer Kontopfändung und im Zuge dessen von einer Kontokündigung – regelmäßig bei einer Direktbank – betroffen ist, bleibt häufig nichts anderes übrig, als ein Pfändungsschutzkonto bei einer Volksbank oder Sparkasse einrichten zu lassen. Die monatlichen Pfändungsfreibeträge sind zwar nicht üppig, aber sie ermöglichen zumindest eine kleine Liquidität.

    3. Pfändung der Wallet

    Während die Strafverfolgungsbehörden noch vor wenigen Jahren keinerlei Sensitivität für Kryptowährungen hatten und bei Durchsuchungen nicht selten Papiere mit public und / oder private keys entweder überhaupt nicht bemerkt haben oder aber jedenfalls nicht deuten konnten, gibt es heute hoch spezialisierte (Finanz-) Ermittler, die genau nach diesen Daten suchen.

    Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich auch mehrfach entschieden, dass Kryptowerte eingezogen werden können, vgl. dazu etwa BGH Beschl. v. 27.7.2017 – Az.: 1 StR 412/16 oder zuletzt BGH Beschl. v. 02.06.2022 – Az.: 2 StR 12/22). Denkbar sind nun vor allem zwei Szenarien:

    Lautet der Tatvorwurf dahingehend, dass der Betroffene rechtswidrig bestimmte Kryptowerte erlangt haben soll und sind diese noch im Vermögen des Betroffenen auffindbar, so werden sie nach §§ 111b ff. StPO beschlagnahmt. Voraussetzung hierfür ist, dass nachweisbar ist, dass es sich um den Originalgegenstand aus der vorgeworfenen Straftat handelt. Da dies nur sehr selten gelingen dürfte, sind Beschlagnahmen in diesem Kontext eher selten.

    Sehr viel häufiger kommt es zu einer Pfändung der Wallet im Wege der Vollziehung eines Vermögensarrestes nach §§ 111e ff. StPO. Eine solche Pfändung kommt unabhängig davon in Betracht, ob die Kryptowährung selbst im Zusammenhang mit der Straftat steht oder nicht.

    Praxistipp: Nicht selten verstehen die Betroffenen nicht, dass sich ein Vermögensarrest auf das gesamte, auch legal erworbene Vermögen beziehen kann. Gerade das macht den Vermögensarrest zu einem so scharfen Schwert für die Strafverfolgungsbehörden. Genau wie ein Konto kann eine Wallet daher auch dann gepfändet werden, wenn sie in keinerlei Zusammenhang zu der vorgeworfenen Straftat steht. Einen ausführlichen Rechtstipp zum Vermögensarrest finden Sie hier.

    4. Folgen von Beschlagnahme und Pfändung

    Ist die Wallet erst einmal gepfändet oder beschlagnahmt, kann der Betroffene nicht mehr über sie verfügen. Das kann, gerade bei in diesen Fällen regelmäßig länger andauernden Ermittlungsverfahren, zu großen finanziellen Schäden aufgrund der Volatilität von Kryptowährungen führen. Den Strafverfolgungsbehörden ist freilich bewusst, dass durch entsprechende Maßnahmen der Druck auf die Betroffenen und damit auch die Bereitschaft, zu kooperieren, steigt.

    Praxistipp: Gerade in der Situation einer Durchsuchung neigen die Betroffenen zu unbedarften Angaben über die Herkunft ihres Vermögens oder den Sinn und Zweck ihrer Investition in Kryptowährungen. Wie man besser reagiert, haben wir Ihnen in einem separaten Rechtstipp aufbereitet.

    5. Was kann ich tun?

    Der erste Ansprechpartner in Fällen von Vermögensarrest und Beschlagnahme ist nach dem Gesetz der Rechtspfleger, § 31 RPflG. Da Rechtspfleger allerdings nicht ohne Absprache mit dem zuständigen Staatsanwalt entscheiden, sollte dieser ebenfalls kontaktiert und auf eine sachgerechte Lösung der Pfändungssituation hingewirkt werden. Deutschlandweit zeigt sich dabei ein sehr heterogenes Bild:

    Während vereinzelt hoch spezialisierte Sachbearbeiter Vermögensabschöpfung sehr gut betreiben, gibt es leider nach wie vor auch sehr viel Unwissenheit auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden, die regelmäßig zu rechtswidrigen Maßnahmen führt. Was im konkreten Fall daher am besten hilft, kann abstrakt nicht beantwortet werden. Zunächst muss man den Vermögensarrest oder die Beschlagnahmeanordnung und (zumindest) die sie tragenden Aktenbestandteile anfordern. Sodann gilt es zu überlegen, ob man den Vermögensarrest gerichtlich überprüfen lässt oder zum Beispiel (nur) Vorschläge zur Verwaltung, der Notveräußerung oder auch der Hinterlegung anderer Vermögenswerte unterbreitet.

    Praxistipp: Es steht jedem Betroffenen, auch ohne anwaltliche Unterstützung, frei, zum Beispiel eine Notveräußerung der Kryptowährung anzuregen. Andersherum kann es freilich auch passieren, dass die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung anstrebt, der Betroffene dies aber ablehnt. Gegen eine Notveräußerung kann der Betroffene dann gerichtliche Entscheidung beantragen. Weiteres zu Fragen der Verwaltung von Vermögenswerten finden sie hier.

    6. Fazit

    Der Vorwurf der Geldwäsche ist, gerade im Zusammenhang mit Kryptowährungen, schnell erhoben. Greifen die Strafverfolgungsbehörden mit dieser Begründung auf Vermögenswerte des Betroffenen etwa im Wege der Kontopfändung zu, reagieren die Banken darauf häufig mit Kündigungen. Dem Betroffenen ist in dieser Situation zunächst zur Ruhe und zur Vermeidung von Fehlern zu raten. Es gilt, sowohl den Rechtsgrund für die Anordnung, als auch die Rechtmäßigkeit der Pfändungsmaßnahmen konkret zu prüfen und dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos und die Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft können dabei erste, sie sollten aber nicht zugleich die letzten Schritte sein.

    Autor: 

    Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema „Möglichkeiten und Grenzen des neuen Vermögensabschöpfungsrechts“; deutschlandweite Vertretung und Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.

    Foto(s): Dr. Johann

    Sources


    Article information

    Author: Nathaniel Wright

    Last Updated: 1698509642

    Views: 614

    Rating: 3.8 / 5 (97 voted)

    Reviews: 80% of readers found this page helpful

    Author information

    Name: Nathaniel Wright

    Birthday: 1993-07-13

    Address: 60496 Nicholas Island, Swansonshire, CO 83947

    Phone: +3843572081756941

    Job: Network Administrator

    Hobby: Meditation, Traveling, Tennis, Skiing, Amateur Radio, Role-Playing Games, Motorcycling

    Introduction: My name is Nathaniel Wright, I am a unwavering, Gifted, dedicated, unswerving, unyielding, rich, accessible person who loves writing and wants to share my knowledge and understanding with you.